Aufzeichnung von Lehrveranstaltungen
In letzter Zeit kommt es an der Deutschen Sporthochschule Köln vermehrt vor, dass Lehrveranstaltungen von Studierenden ohne vorherige Anfrage oder Genehmigung aufgezeichnet oder gefilmt und diese Aufzeichnungen teils sogar veröffentlicht werden. Die Studierenden erhoffen sich dadurch häufig eine Lernhilfe bzw. geben die Aufnahmen an Kommilitonen und Kommilitoninnen weiter, die die entsprechende Veranstaltung verpasst haben.
Was viele Studierende dabei jedoch offenbar nicht wissen: Durch ein solches Verhalten machen sie sich regelmäßig strafbar und schadensersatzpflichtig. Teilweise oder vollständige Aufzeichnungen von Lehrveranstaltungen sind ohne Einwilligung des Dozenten/der Dozentin unzulässig. Dasselbe gilt erst recht für die Veröffentlichung der gemachten Aufnahmen, z.B. im Internet oder in anderen öffentlichen Medien.
Holen Studierende vor der Aufzeichnung bzw. Veröffentlichung die erforderliche Erlaubnis bzw. Einwilligung des Dozenten/der Dozentin nicht ein, bedeutet dies rechtlich gesehen häufig Folgendes (nicht abschließend):
- Verletzung des Urheberrechts des Dozenten/der Dozentin an seinem/ihrem Text bzw. an der Präsentation. Dies kann zu einer Strafbarkeit des/der Studierenden nach §§ 106 ff. Urheberrechtsgesetz führen.
- Verletzung des Rechts am eigenen Wort des Dozenten/der Dozentin. In Folge dessen kann diese/r von dem/der Studierenden ggfs. Unterlassung und Schadensersatz (§§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch analog) verlangen.
- Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Dies kann zu einer Strafbarkeit des/der Studierenden nach § 201 Strafgesetzbuch führen.
- Verletzung des Rechts am eigenen Bild (ggfs. auch das von mitabgebildeten Personen im Publikum). In Folge dessen können die betroffenen Personen ggfs. Unterlassung und Schadensersatz (§§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch analog) von dem/der Studierenden verlangen.
- Ggfs. Strafbarkeit wegen der Verbreitung von Bildnissen ohne die erforderliche Erlaubnis (§§ 22, 33 Kunsturhebergesetz).
Aufgrund dieser rechtlichen Risiken für die Studierenden wird seitens der Hochschule dringend auf Folgendes hingewiesen:
Studierende, die eine entsprechende Aufnahme einer Lehrveranstaltung (vollständig oder teilweise) erstellen bzw. veröffentlichen möchten, sollten den jeweiligen Dozenten/die jeweilige Dozentin vorab fragen, ob er/sie mit der Aufzeichnung der Lehrveranstaltung einverstanden ist. Auch sollte vorab geklärt werden, was mit der Aufnahme geschehen darf. Das Einverständnis sowie der Umfang dessen sollte dabei optimaler Weise schriftlich eingeholt werden. Auch bei Vorliegen des Einverständnisses des Dozenten/der Dozentin dürfen Kommilitoninnen und Kommilitonen oder sonstige Personen von der Aufnahme nicht erfasst werden, es sei denn auch insoweit liegt ein Einverständnis der betroffenen Personen vor.
Dozierende selbst können aus rechtlicher Sicht bei unzulässigem Aufzeichnen bzw. Veröffentlichen ihrer Lehrveranstaltungen regelmäßig wie folgt vorgehen:
1. Ausübung des Hausrechts
Der jeweilige Dozent/die jeweilige Dozentin übt innerhalb der Räumlichkeiten der Lehrveranstaltung und während dieser das Hausrecht für die Hochschule aus. Sein bzw. ihr Hausrecht leitet sich dabei von dem des Rektors nach § 18 Abs. 1 S. 4 Hochschulgesetz NRW ab. Der bzw. die Dozentin kann in Folge dessen den Aufenthalt der Studierenden und sonstigen anwesenden Personen in den Räumlichkeiten der Lehrveranstaltung von bestimmten Bedingungen abhängig machen, z.B. dass keine Störungen des Unterrichts stattfinden oder dass keine (Film-) Aufnahmen von der Lehrveranstaltung angefertigt werden. Verstößt eine Person gegen diese Bedingungen, so kann sie von dem Dozenten/der Dozentin im Namen des Rektors aus dem Raum verwiesen werden. Die jeweils betroffene Person ist dann von der konkreten Lehrveranstaltung ausgeschlossen und muss die Räumlichkeiten verlassen.
2. Geltendmachung von zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen
Werden durch das nichtgestattete Aufzeichnen einer Lehrveranstaltung Rechte des Dozenten/der Dozentin verletzt (vgl. hierzu oben), steht diesem/dieser in einem solchen Fall regelmäßig ein zivilrechtlicher Unterlassungs- sowie Schadensersatzanspruch (§§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch analog) gegen den jeweiligen Studierenden/die jeweilige Studierende zu, welchen der Dozent/die Dozentin gerichtlich geltend machen kann.