Arbeiten mit Familie
Die Vereinbarkeit von Arbeit und Familienaufgaben stellt hohe Anforderungen an Mitarbeitende und erfordert eine Menge an Organisation. Die Deutsche Sporthochschule Köln unterstützt Mitarbeitende mit Kind/-ern und/oder Pflegeaufgaben durch verschiedene Hilfs- und Beratungsangebote.
Beratung
Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, Teilzeitbeschäftigung und geringfügiger Beschäftigung. Auch Auszubildende können Elternzeit beanspruchen.
Die Inanspruchnahme der Elternzeit bedarf nicht mehr der Zustimmung des Arbeitgebers. Pro Elternzeit und Kind können bis zu 36 Monate Elternzeit genommen werden, die auf drei Zeitabschnitte verteilt werden können.
Der Vater kann die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen. Die Mutter kann ihre Elternzeit aber erst nach dem Ende der Mutterschutzfrist antreten.
Für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes muss der/die Beschäftigte die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich anmelden, für welchen Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Soll die Elternzeit des Vaters bereits mit der Geburt des Kindes beginnen, muss die Anmeldung spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Termin erfolgen. Der Beginn der Elternzeit wird automatisch auf den tatsächlichen Geburtstermin angepasst. Für die Elternzeit im Zeitraum zwischen dem vollendeten dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beträgt die Anmeldefrist dreizehn Wochen (neu). Die Aufteilung kann auf drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden, eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Anspruch auf Teilzeit:
Für den Zeitraum der Elternzeit kann der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber eine Verringerung seiner Arbeitszeit (Teilzeit) und ihre Verteilung beantragen. Ab dem 01.09.2021 darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit während der Elternzeit 32 Stunden nicht übersteigen.
Eine Beantragung der Elternzeit an der DSHS erfolgt über das Dezernat 2.
Weitere Informationen:
Der gesetzliche Mutterschutz hat die Aufgabe, die (werdende) Mutter und ihr Kind vor Gefährdungen, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen sowie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt zu schützen.
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, d.h. auch für geringfügig Beschäftigte und weibliche Auszubildende.
Damit der Arbeitgeber die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollen Frauen dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Entbindungstermin mitteilen.
Nach Bekanntwerden der Schwangerschaften melden Sie die Schwangerschaft mit einem Auszug aus dem Mutterpass in D2 und im Familienservicebüro. Dies ist insofern wichtig, dass der Mutterschutz frühzeitig gewährleistet werden kann. Sie sollten die Schwangerschaft zeitnah anzeigen, können jedoch den Zeitpunkt selbst bestimmen.Im Anschluss wird seitens der Personalabteilung eine Gefährundgsbeurteilung in die Wege geleitet. Dadurch sollen werdende oder stillende Mütter vor Gefahren für Leben und Gesundheit am Arbeitsplatz ausreichend geschützt werrden.
Beschäftigungsverbot:
Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von acht Wochen - bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen - nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.
Kündigungsschutz:
Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Hochschule grundsätzlich unzulässig.
Mutterschaftsleistungen:
Um die Frau in der Zeit der Mutterschutzfrist vor finanziellen Nachteilen zu schützen, regelt das Mutterschutzgesetz die verschiedenen Mutterschaftsleistungen:
- Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, wenn sie gesetzlich versichert sind
- Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung, wenn sie privat versichert oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind
- Arbeitergeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn ihr durchschnittlicher Nettolohn pro Tag >13 Euro ist
Vor und nach der Mutterschutzfrist können Sie Mutterschutzlohn bekommen, wenn Sie nicht arbeiten dürfen, zum Beispiel wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbot.
Mit der Promotion beginnen und eine Familie gründen? Die nächste Karrierestufe nehmen und einen nahen Angehörigen betreuen? Wie lässt sich eine (wissenschaftliche) Karriere an der Deutschen Sporthochschule Köln mit Familienaufgaben vereinbaren? Bei diesen Fragen unterstützt das sog. Vereinbarkeitscoaching des Familienservicebüros.
Das Beratungsangebot richtet sich an Wissenschaftler*innen aller Karrierestufen, aber auch an nicht-wissenschaftliche Beschäftigte, die Beratung und Unterstützung bezüglich der Vereinbarkeit ihrer Karriere und verschiedenen Familienaufgaben benötigen.
Eine Grundberatung zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf bietet das Familienservicebüro schon immer. Mit dem professionellen Coaching heben wir diese Unterstützung nun auf ein noch höheres Niveau. Mit Hilfe der Expertinnen können die Teilnehmer*innen noch professioneller ihre Potenziale und Weiterentwicklungspläne angehen. Das heißt: Das Coaching soll die Teilnehmer*innen in ihrer Karriereentwicklung unterstützen und Sozial- und Selbstkompetenzen stärken. Darüber hinaus soll das Coaching eine Hilfe bei der Entscheidungsfindung in Bezug auf persönliche und familiäre Fragestellungen und der Vereinbarkeit mit der (wissenschaftlichen) Karriere sein. Die Methoden konzentrieren sich auf die Werte und Ressourcen der Coaching-Teilnehmer*innen. Ziel ist, die persönliche Situation zu analysieren und verschiedene Standpunkte und Möglichkeiten zu erarbeiten.
Die Deutsche Sporthochschule kann ab September 2024 zwei Coachingplätze vermitteln; ein Platz kann von einer Person oder einem Paar wahrgenommen werden. Die Auswahl der Teilnehmer*innen wird per Losverfahren entschieden. Ein Coaching besteht aus drei Sitzungen von je 90 Minuten. Das Coaching wird durchgeführt von Wiebke Deimann beziehungsweise Dr. Majana Beckmann. Beide haben sich mit ihren Coachings auf wissenschaftliches Klientel spezialisiert und beraten bereits andere deutsche Hochschulen. Um sich für das Angebot zu bewerben, füllen Interessierte den Anmeldebogen (hier zu finden) aus und schildern ihre persönliche Situation und die Notwendigkeit der Beratung in einem Motivationsschreiben.
Bei Interesse können Sie sich an das Familienservicebüro wenden
Um Elternzeit zu beantragen oder eine Schwangerschaft anzuzeigen wenden Sie sich vorrangig an die Personalabteilung D2.
Vereinbarkeit von Familie und Beruf kann sehr fordert sein und dadurch auch psychisch belastend, falls Sie hier Bedarf haben, weisen wir auf die psychologische Beratung hin die aktuell auch für Mitarbeiter angeboten wird.
Durch viele Herausforderungen die Beruf und Familie mit sich bringen ist es zudem wichtig seine eigene Gesundheit nicht zu vernachlässigen, hierzu bietet das BGM der DSHS tolle Möglichkeiten um während oder nach der Arbeitszeit noch aktiv zu werden.
Gut zu wissen
Für wissenschaftlich Beschäftigte in befristeten Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz gibt es familienorientierte Sonderregelungen, die Sie dort nachlesen können.
Um Beruf und Familie besser vereinbaren zu können bietet die Hochschule Modelle wie Homeoffice und situativ mobiles Arbeiten an.
Für Mitarbeiter gibt es über folgenden Link mehr Informationen.
Finanzielles
Elterngeld soll das fehlende Einkommen von Eltern von Säuglingen oder Kleinkinder ausgleichen, damit mehr Zeit für die Kindererziehung und Betreuung bleibt.
Es gibt 3 Varianten des Elterngelds:
- Basiselterngeld (zwischen 300 – 1.800 EUR)
- ElterngeldPlus (zwischen 150 – 900 EUR)
- Partnerschaftsbonus
Das ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus unterstützt vor allem Eltern, die sich die Erwerbs- und Familienarbeit partnerschaftlich teilen. Die einzelnen Varianten können unter bestimmten Bedingungen kombiniert werden.
Vorraussetzung:
- Sie betreuen oder erziehen Ihr Kind
- Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt
- Sie sind entweder gar nicht erwerbstätig oder höchstens 32 h pro Woche
- Sie leben in Deutschland
Es muss nicht zwingend Elternzeit genommen werden, um Elterngeld zu erhalten.
Das Elterngeld können Sie ab der Geburt des Kindes bekommen, allerdings wird dieses nicht monatsweise gezahlt, sondern in Lebensmonaten.
Die für den Antrag zuständige Elterngeldstelle finden Sie unter:
Antragstellung Elterngeld | Chancen NRW (mkffi.nrw)
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
- Elterngeld und Elternzeit vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Familienportal Internetseite
Elterngeld für Alleinerziehende:
Um einen Anspruch auf Elterngeld für Alleinerziehende zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Andere Elternteil wohnt weder mit Ihnen noch mit dem Kind zusammen und
- Sie gelten steuerrechtlich als alleinerziehend, das heißt: Sie können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bekommen
Familien mit Kindern haben Anspruch auf Kindergeld. Dies ist eine staatlich finanzielle Unterstützung und dient der Sicherstellung des Existensminimums des Kindes und der Förderung der Familie.
Vorraussetzungen:
- Das Kind muss im Haushalt der Familie leben
- Die Familie lebt in Deutschland
Kindergeldanspruch besteht ab der Geburt bis zum vollendeten 18ten Lebensjahr. In bestimmten Situationen, z.B Erstausbildung oder Studium des Kindes, kann Kindergeld bis zum 25ten Lebenjahr beantragt werden.
Kindergeld Erhöhung ab Januar 2023
Das Kindergeld wurde am 01.01.2023 erneut erhöht. Somit steigt der Satz auf 250 Euro pro Kind.
Mehr Informaitonen finden Sie hier und die zuständigen Familienkassen in NRW sind unter folgendem Link zu finden.
Kontakt
Familienservicebüro
Am Sportpark Müngersdorf 650933 Köln
Hauptgebäude, Erdgeschoss Raum 62
Telefon | +49 221 4982-7251 |
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familienservicebuero@dshs-koeln.de |