Pflege von Angehörigen
Die Pflegebedürftigkeit eines Familienmitglieds tritt häufig ohne Vorwarnung ein und stellt eine große Herausforderung dar. Diese Anforderungen bedeuten enorme zeitliche, körperliche und psychische Belastungen für die pflegenden Angehörigen.
Der Familienservice der DSHS unterstützt durch individuelle Beratung, Vorträge und weiterführende Informationen, sowie Vernetzungsangebote und bietet eine erste Orientierung für pflegende Angehörige.
Beratung
Beratung
Um Beschäftigten sowie Studierenden der DSHS eine erste Orientierung zu allen Fragen rund um das Thema „Vereinbarkeit von Pflegeaufgaben und Beruf/ Studium“ zu geben, bietet der Familienservice individuelle, an den Rahmenbedingungen der Ratsuchenden angepasste Informationen an.
Die Beratung basiert auf den Richtlinien des Zertifikatskurses „Betrieblicher Pflegeguide“.
Außerdem erhalten Sie weitere Beratungsangebote durch die nordrheinwestfälische Landesstelle für pflegende Angehörige.
Des Weiteren bietet das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend ein Beratungsangebot für pflegende Kinder, Jugendliche, Auszubildende und Studierende. Das Projekt "Pausentaste" unterstützt junge Pflegende mit gezielter Beratung und Information. Weitere Informationen finden Sie hier.
Das Familienservicebüro bietet in Kooperation mit der Universität zu Köln und der TH Köln laufend Vorträge und Workshops zum Thema „Vereinbarkeit von Pflegeaufgaben und Beruf“ an. Aktuelle Termine finden Sie hier.
Rechtliche Grundlagen
Kurzfristige Arbeitsverhinderung
Sollte ein naher Angehöriger (Ehegatte, Lebenspartner, Großeltern, Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, Kinder) von Ihnen plötzliche Pflege oder Unterstützung bei der Organisation von Pflegemaßnahmen benötigen, können Sie sich sofort für bis zu 10 Arbeitstagen freistellen lassen. Dies regelt das Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Die „freie“ Zeit dient vorrangig dazu die Pflege zu organisieren, wie beispielsweise sich kurzfristig über Pflegedienstleistungen zu informieren oder Behördengänge zu machen, damit eine gute Versorgung für die zu pflegenden Angehörigen gewährleistet ist.
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers, muss jedoch unverzüglich mitgeteilt werden.
Pflegezeit
Die Pflegezeit regelt dahingegen eine befristete Freistellung, welche Sie für die Erleichterung der Pflege eines nahen Angehörigen im häuslichen Umfeld beantragen können. Sie können sich bis zu sechs Monaten unbezahlt vollständig oder teilweise freistellen lassen. Um diese Freistellung in Anspruch zu nehmen, bedarf es der schriftlichen Ankündigung über den Dienstvorgesetzten ans Personaldezernat. Dies sollte spätestens 10 Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn erfolgen.
Familienpflegezeit
Um pflegende Angehörige besser in der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf unterstützen zu können gibt es die Familienpflegezeit.
Hierbei handelt es sich um eine staatliche Förderung, die Sie erhalten, sollten Sie sich dazu entscheiden die Pflege Ihrer zu pflegenden Angehörigen im häuslichen Umfeld zu übernehmen. Es ist möglich für höchsten 24 Monate Ihre Arbeitszeit auf mindestens 15 h wöchentlich zu reduzieren.
Ein zinsloses Darlehen können Sie über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten beantragen.
Begleitung in der letzten Lebensphase
Um Angehörige in der letzten Lebensphase begleiten zu können, ist es möglich, dass Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren oder ganz aussetzen. Diese kann bis zu 3 Monaten dauern und in dieser Zeit haben Sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Die Begleitung muss nicht in häuslicher Umgebung erfolgen, sie kann zum Beispiel in einem Hospiz stattfinden.