Das Mutterschutzgesetz für Studentinnen

Rechte der Studentin im Mutterschutz

Relatives Prüfungsverbot
Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor der Geburt sowie mindestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes) haben Studentinnen das Recht, nicht an Prüfungen teilnehmen zu müssen und sind bspw. von Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, Exkursionen sowie Labor- und Praktikumstätigkeiten freigestellt. § 3 MuSchG

Freistellung für Untersuchungen

  • die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen
  • sowie zum Stillen, bis zu zwölf Monate nach der Geburt und mindestens zwei Mal täglich für eine halbe Stunde § 7 MuSchG

Einschränkungen bei Studientätigkeiten für schwangere und stillende Studentinnen

  • Keine Tätigkeiten (z. B. Lehrveranstaltungen) zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der hochschulischen Ausbildung § 5 MuSchG
  • Gewährung einer ununterbrochenen Ruhezeit von 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Tätigkeit.
  • Tätigkeitsverbot an Sonn- und Feiertagen, betrifft besonders Wochenendseminare § 6 MuSchG
  • Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen während Schwangerschaft und Stillzeit § 10 MuSchG§ 13 MuSchG (siehe „Gefährdungsbeurteilung und Nachteilsausgleich“)   
Schutzfristen

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlich errechnetem Tag der Geburt. Weicht der tatsächliche Geburtstag von diesem Termin ab, verkürzt oder verlängert sich die Frist entsprechend).

Nach der Geburt beträgt die Schutzfrist acht Wochen, nach Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sie sich auf zwölf Wochen, ebenso bei Neugeborenen mit Behinderungen.

Bei einer Frühgeburt verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt zudem um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Die Mutterschutzfrist wird vom Familienservicebüro und Prüfungsamt festgelegt und der Studentin mitgeteilt.

§ § 3 Abs. 1, 2 MuSchG 

Informationspflicht

Die Deutsche Sporthochschule Köln muss Studentinnen über ihre Rechte nach dem Mutterschutzgesetz informieren. Dies geschieht zentral durch die Universitätsverwaltung in Form von einer allgemeinen Information der Erstsemester. 

Ebenso informieren die Servicestellen (Familienservicebüro, Studienberatung, Prüfungsamt) und die StudiengangsleiterInnen und DozentInnen über die Schutzrechte vor und nach der Geburt eines Kindes. 

§ 26 MuSchG 

Meldung an die Aufsichtsbehörde

Jede gemeldete Schwangerschaft einer Studentin wird im Anschluss an die Gefährdungsbeurteilung durch das Familienservicebüro an die Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde gemeldet. 

§ 27 MuSchG 

Mitteilung von Schwangerschaft und Stillzeit - wie gehe ich vor?

Das  Familienservicebüro steht Ihnen bei allen Fragen zum Thema Schwangerschaft und die Zeit danach zur Verfügung. Dies ist Ihre erste Anlaufstelle, um den gesonderten Schutz im Rahmen des Mutterschutzes anzumelden und in Anspruch zu nehmen.

Wir begleiten und unterstützen die Meldung Ihrer Schwangerschaft und die damit einhergehenden Wege zur Inanspruchnahme des Mutterschutzes. Ansprechpartnerin im Familienservicebüro ist Josephine Späth.
 

Ansprechpersonen

 Ralf Decker

Ralf Decker

Hochschulkoordinator Arbeits- und Gesundheitsschutz

Telefon +49 221 4982-6330
E-Mail
 Josephine Späth

Josephine Späth

Familienservicebüro, allgemeine Beratung & Mitteilung Schwangerschaft und Stillzeit

Telefon +49 221 4982-7251
E-Mail
Website Familienservicebüro