Hochschulrat

Zu den Aufgaben des Hochschulrates gehören gemäß § 21 Abs. 1 HG NRW insbesondere:

  • die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorates nach § 17 Abs. 1 und 2 und § 21 Abs. 1;
  • die Zustimmung zum Entwurf des Hochschulvertrages nach § 6 Abs. 3;
  • die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Abs. 7, zur Gründung einer Stiftung nach § 2 Abs. 6 und zur Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Abs. 8; 
  • die Aufsicht über die Wirtschaftsführung des Rektorates;
  • Empfehlungen und Stellungnahmen zum Hochschulentwicklungsplan nach § 16 Abs. 1a;
  • die Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht des Rektorates nach § 16 Abs. 3 sowie zu den Evaluationsberichten nach § 7 Abs. 2 und 3;
  • Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind;
  • die Feststellung des Jahresabschlusses, die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresabschlusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages und die Entlastung des Rektorates.

Der Hochschulrat berät das Rektorat und übt die Aufsicht über dessen Geschäftsführung. Er kann alle Unterlagen der Hochschule einsehen und prüfen. Die Wahrnehmung dieser Befugnis kann der Hochschulrat einzelnen Hochschulratsmitgliedern oder sonstigen sachverständigen Personen übertragen. Das Rektorat hat dem Hochschulrat mindestens viermal im Jahr im Überblick über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage schriftlich zu berichten.