Senat

Der Senat ist gem. § 22 HG für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig:

  • die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats;
  • Stellungnahme zum jährlichen Bericht des Rektorats;
  • Erlass und Änderung der Grundordnung, von Rahmenordnungen und Ordnungen der Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;
  • Billigung von Planungsgrundsätzen im Sinne von § 16 Absatz 1a Satz 1;
  • Empfehlungen und Stellungnahmen
  1. zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Absatz 1a
  2. zum Hochschulvertrag nach § 6 Absatz 3,
  3. zu den Evaluationsberichten nach § 7 Absatz 2 und 3
  4. zum Wirtschaftsplan
  5. zu den Grundsätzen der Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, zentralen Betriebseinheiten und der Medizinischen Einrichtungen;
  6. in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.
  • Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Senat im Rahmen des Rahmenkodex für gute Beschäftigungsbedingungen nach § 34a Grundsätze für gute Beschäftigungsbedingungen des Personals der Hochschule beschließen kann; die dienst- und fachvorgesetzten Stellen müssen diese Grundsätze bei ihren beschäftigtenbezogenen Entscheidungen berücksichtigen. Die Grundordnung wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Gremiums beschlossen. Ebenso kann die Grundordnung vorsehen, dass der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur im Sinne des § 38 Absatz 3 der Zustimmung des Senats bedarf.