Beurlaubung
Gemäß Hochschulgesetz NRW (§ 48 Abs. 5) können Studierende auf Antrag aus wichtigem Grund (s.u.) unter Angabe und Nachweis des Grundes semesterweise (jeweils für die Dauer eines Semesters) beurlaubt werden.
Die Beurlaubung muss online auf mySpoho beantragt und die entsprechenden Nachweise für den jeweiligen Beurlaubungsgrund hochgeladen werden.
Wir empfehlen die Beurlaubung innerhalb der Rückmeldefrist für das betreffende Semester zu beantragen, um anfallende Mahngebühren wegen verspäteter oder fehlender Rückmeldung zu vermeiden.
Bereits rückgemeldete Studierende (Semesterbeitrag für das Folgesemester bereits gezahlt) können eine Beurlaubung zum Sommersemester bis spätestens 31.03. und zum Wintersemester bis spätestens 30.09. beantragen.
Sollte der Beurlaubungsgrund semesterbeitragsfrei sein (s.u.), so kann der bereits gezahlte Betrag auf Antrag rückerstattet werden.
Beurlaubungen im 1. Fachsemester und für vergangene, bereits abgeschlossene Semester sind gemäß § 13 Abs. 6 der Einschreibungsordnung der DSHS Köln nicht zulässig.
Mögliche Beurlaubungsgründe
Grund Nachweis Semesterbeitrag Krankheit
ärtzliches Attest über
Studierunfähigkeitbefreit Auslandssemester
Bestätigung des International Office
(für Partneruniversität)oder
Zulassungsbescheid der
ausländischen Hochschulegrundsätzlich befreit
Ausnahme: wenn das Semesterticket
genutzt werden soll gilt die BeitragspflichtAbleisten eines Praktikums
Praktikumsbescheinigung/ -bestätigung verpflichtend Schwangerschaft/
ErziehungsurlaubMutterschaftspass
Geburtsurkundeverpflichtend andere Gründe
nähere Erläuterung &
geeignete Nachweiseverpflichtend
→ Wenn der Semesterbeitrag verpflichtend ist, muss dieser innerhalb der Rückmeldefrist überwiesen werden.
- Prüfungsleistungen
- gemäß § 48 Abs. 5 Hochschulgesetz besteht grundsätzlich keine Berechtigung Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen
- Ausnahmen:
- Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen aus einem vorherigen Semester
- Beurlaubung aufgrund eines Auslandssemesters an einer DSHS-Partnerhochschule. Das gilt nicht für die Abschlussarbeit!
- Beurlaubung aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern oder eines Familienangehörigen im Sinne des § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
- Bitte kontaktieren Sie zur Prüfungsanmeldung in den genannten Ausnahmefällen das Prüfungsamt.
- Weitere Hinweise:
- Das Fachsemester wird eingefroren, wodurch im Folgesemester bei der Modulwahl keine Benachteiligung entsteht
- Während der Beurlaubung besteht kein Anspruch auf BAföG-Zahlungen, ggf. kann Auslands-BAföG beantragt werden
- ein Antrag auf Rückerstattung des Teilbeitrages für die Tickets des ÖPNVs kann jeweils bis Ende des ersten Semestermonats (SoSe: 30.04. und WiSe: 31.10.) beim Befreiungs- und Sozialfondausschuss des AStA gestellt werden
- Ein Befreiungsantrag kann gestellt werden, wenn das Ticket nicht genutzt werden kann, etwa aufgrund von Schwerbehinderung, Exmatrikulation oder wegen Aufenthalts weit außerhalb NRWs. Anlaufstelle: AStA
- Die gesetzliche Krankenversicherungspflicht (student. Krankenversicherung) besteht auch während eines Urlaubssemester. Bei weiteren Fragen zur Krankenversicherung wenden Sie sich bitte an ihre Krankenkasse.
- Wie stelle ich einen Antrag auf Beurlaubung vom Studium?
- Sie können Ihre Beurlaubung über Ihren Studierendenaccount in mySpohobeantragen. Dazu müssen Sie unter Mein Studium → Anträge → Beurlaubung auswählen
- Laden Sie bitte die Nachweise in mySpoho hoch
Kontakt
Studierendensekretariat
Am Sportpark Müngersdorf 650933 Köln
Hauptgebäude, 1. OG
Telefon | +49 221 4982-2221 |
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studsekretariat@dshs-koeln.de |